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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14   

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https://dejure.org/2015,46369
OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14 (https://dejure.org/2015,46369)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.12.2015 - 1 L 5/14 (https://dejure.org/2015,46369)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 1 L 5/14 (https://dejure.org/2015,46369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe nach der Bezüge-Zuständigkeitsanordnung; Anwendung der Grundsätze des "faktischen Arbeitsverhältnisses" bei einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Gelten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe nach der Bezüge-Zuständigkeitsanordnung; Anwendung der Grundsätze des "faktischen Arbeitsverhältnisses" bei einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung; Gelten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 17.03.2014 - 2 B 45.13

    Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare; Rückforderung; Bruttoprinzip

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Auch dürfen Rechtsreferendare im hoheitlichen Bereich nicht eigenständig, sondern nur unter Aufsicht tätig werden gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris).

    Die Ausbildung steht im Vordergrund; die Dienstleistung für den Dienstherrn spielt nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 B 43.09 -, juris).

    Gleiches hat für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare zu gelten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris m. w. N.) sowie für die Rückforderung dieser Leistungen i. S. eines "actus contrarius".

    Dabei wäre bei einem mutmaßlich einkommensschwachen Schuldner - wie dem Kläger - zudem zu berücksichtigen gewesen, dass ein dem Überzahlungszeitraum entsprechender Zeitraum der Ratenzahlung sich voraussichtlich nicht als ausreichend erwiesen hätte, da die wiederkehrende Überzahlung nicht ihrerseits in geringer Höhe ausgefallen ist, sondern in einer Höhe erfolgte, die zwar keine volle Absicherung, aber eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit geben sollte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, RdNr. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rdnr. 2, 15, 17).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).

    Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter (Rechtsreferendar) über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, RdNr. 18, 19, 22).

  • BAG, 27.07.2010 - 3 AZR 317/08

    Anlernvertrag - faktisches Arbeitsverhältnis - Entgelt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Diese Grundsätze kommen vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil hier ein Mangel vorliegt, der dazu zwingt, das "Arbeits"- bzw. "Ausbildungsverhältnis" als nichtig zu behandeln (vgl. BAG, Urteil v. 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 -, juris, RdNr. 26; Palandt, BGB, 2013, § 134 Anmerk. 13).

    Zudem ist die Gestaltung der Ausbildung gemäß § 40 JAPrVO - im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2010, a. a. O.) entschiedenen Fall - nicht darauf ausgerichtet, dem Rechtsreferendar Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm eine juristische Tätigkeit in Form der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 JAG LSA auch ohne zweite juristische Staatsprüfung ermöglichen kann.

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris, RdNr. 86; Beschluss v. 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris, RdNr. 6).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Hiernach ist eine ggf. vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten, weil der Kläger damit von einer eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfang bereichert wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - RdNr. 17 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Dabei wäre bei einem mutmaßlich einkommensschwachen Schuldner - wie dem Kläger - zudem zu berücksichtigen gewesen, dass ein dem Überzahlungszeitraum entsprechender Zeitraum der Ratenzahlung sich voraussichtlich nicht als ausreichend erwiesen hätte, da die wiederkehrende Überzahlung nicht ihrerseits in geringer Höhe ausgefallen ist, sondern in einer Höhe erfolgte, die zwar keine volle Absicherung, aber eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit geben sollte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, RdNr. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rdnr. 2, 15, 17).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 2 C 8.10

    Ruhensberechnung; Versorgungsbezüge; Witwe; Hinterbliebenenversorgung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Hinsichtlich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge stellt sich die Situation vergleichbar dar, soweit es sich dabei um den "Anteil" des Klägers handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris, RdNr. 16).
  • BVerwG, 23.11.2010 - 3 B 26.10

    Rückforderung bei Schadensausgleich; Kenntnis von dem Schadensausgleich;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris, RdNr. 86; Beschluss v. 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris, RdNr. 6).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 2 B 34.10

    Rückforderung von Bezügen; Verjährungsbeginn des Rückforderungsanspruchs;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).
  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 24.09

    Verjährung von beamtenrechtlichen Rückforderungsansprüchen; Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 5/14
    Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerwG, 08.12.2009 - 2 B 43.09

    Höhere Anrechnungsgrenze für Rechtsreferendare mit Unterhaltspflichten zur

  • BGH, 22.09.1982 - VIII ZR 215/79

    Europäisches Gemeinschaftsrecht - EWG-Verordnung - Schriftform - Bundesanstalt

  • VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.1996 - 3 L 156/96
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